Satzung des Vereins

                     Satzung des Wild Dancing Boots e. V.

§ 1      Name und Sitz

Der Verein: führt den Namen
„Wild-Dancing-Boots e. V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Lübben (Spreewald).
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2          Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

                   Erlernen und Durchführung von Line-und Western Dance aller Richtungen.

                   Förderung des Tanzsportes Line- und Western Dance.

                   Durchführung von privaten und öffentlichen Tanzvorführungen.

                    Pflege des Gruppenlebens innerhalb des Vereins bei nichtöffentlichen
Veranstaltungen.

                   Freundschaftspflege mit anderen Vereinen und Gruppen.

Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

§ 3      Mittelherkunft und Verwendung

Der Wild Dancing Boots e. V. ist ein Idealverein und verfolgt statt materieller vorwiegend ideelle Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung anfallender Kosten ist möglich.
Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt,
können ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder eine Ehrenamtpauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Über die Zahlung und die Höhe der Pauschale entscheidet der Vorstand in einer Vorstandsitzung.

§ 4      Mitgliedschaft

Im Verein können natürliche Personen Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand beantragt. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Minderjährige Personen benötigen eine schriftliche Erklärung ihrer Erziehungsberechtigten.

Eine Mitgliedschaft im Verein ist weder vererblich noch auf andere Personen übertragbar. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder erst ab der Volljährigkeit. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverwaltung (EDV). Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden entsprechend des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.

 

 

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet:

          Mit dem Tod des Mitglieds,

          Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt aus dem Verein ist zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu erklären.

          Durch Ausschluss. Dieser kann z.B. erfolgen durch:
a) Den Vereinszielen- und aufgaben zu widerhandelt, insbesondere das
    Gemeinschaftsleben nachhaltig stört.
b) Verhalten zeigt, dass dem Ansehen des Vereins schadet und materiell
     schädigt.
c) Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen spätestens nach zwei Mahnungen.
d) Ausschluss aus weiteren wichtigen unvereinbaren Gründen.

Ein Vereinsausschlussverfahren wird durch den Vorstand eingeleitet, wo auch der Ausschlussgrund genannt werden muss. Vor dem Ausschluss muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen (Anhörung).

Über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6       Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekanntgegebene Adresse, bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist, oder persönlich übergeben wird.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

In dringenden Fällen kann durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

 

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand geleitet. Er ist jedoch berechtigt, einen Versammlungsleiter aus den Vereinsmitgliedern einzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die 50% +1 der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag; Stimmenthaltungen gelten als NEIN Stimme.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

          Wahl und Abwahl des Vorstandes

          Entlastung des Vorstandes

          Festsetzung des Mitgliedbeitrages

          Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

          Beschlussfassung über Satzungsänderung

          Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 7       Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss der ersten Vorstandssitzung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Der Vorstand vertritt den Verein mit zwei Vorstandmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz.

 

§ 8       Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Es können nur volljährige Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit der Briefwahl. Die Wahl des neuen Vorstandes erfolgt mittels Listenwahl. Es gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Weitere Regelungen sind in der Wahlordnung verankert. Minderjährige Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben ebenfalls kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 9          Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 10     Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder
– Der/die Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins

– Der/die Stellvertreter/in repräsentieren in Abwesenheit der/des Vorsitzenden.

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

– Erstellung der Jahresberichte

– Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

– Das Vertretungsrecht nach §3 ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von über 2000,00€ die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 11     Kassenrevisoren

Die Kassenrevisoren werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen kein Vorstandsmitglied sein. Die Prüfung hat nach Ablauf des Kalenderjahres, jedoch spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.

– Aufgabe der Kassenrevisoren ist:
+ Prüfung der Buch- und Kassenführung.
+ Vollständige Beitragszahlung aller Vereinsmitglieder.
+ Wurden die Mittel satzungsgemäß verwendet.
+
Wurde bei zustimmungspflichtigen Ausgaben das Einverständnis der
   zuständigen Gremien eingeholt (z.B. Mitgliederversammlung).

+
Stimmen die ausgestellten Spendenquittungen mit den gebuchten
   Beträgen überein.
+ Wurden Spenden und Zuschüsse bestimmungsgerecht verwendet.

 

§ 12     Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dies sind regelmäßige Beiträge. Die Höhe der Beiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossenen und in der Beitragsordnung verankert. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird halbjährlich entrichtet. Die Entrichtung des Beitrags erfolgt für das Halbjahr im Voraus und ist jeweils bis zum 06.01. bzw. 06.07. auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei Kündigung erfolgt keine Rückerstattung überbezahlter Beträge. Bei Beitragserhöhungen bis 20 Prozent des bisherigen Beitrags besteht kein Sonderkündigungsrecht. Es gelten die in § 5 genannten Fristen.

 

 

§ 13    Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Einrichtung Kindervereinigung e. V. Lübben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

 

 

Die Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.12.2022  in Lübben beschlossen und tritt mit Ablauf des Tages der Mitgliederversammlung in Kraft.